Kanton Luzern: Änderung der Verordnung über die Schifffahrt tritt am 1. Mai in Kraft

Zum Schutz der Luzerner Gewässer vor Schadorganismen müssen Schiffe, die zuvor in einem anderen Gewässer lagen, vor dem Einwassern gereinigt werden.

Gleichzeitig werden nun auch auf dem Sempachersee und dem Luzerner Teil des Hallwilersees Segelschiffe und Segelbretter mit tragflügelähnlichen Vorrichtungen (sog. Foils) zugelassen. Der Regierungsrat hat diese und weitere Änderungen an der Verordnung über die Schifffahrt beschlossen. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Mai 2024 in Kraft.

Mit der Verordnungsänderung wird die Bestimmung über das Einwassern von Schiffen in Luzerner Gewässern klarer gefasst und eine Reinigungspflicht für Schiffe aufgenommen. Neu müssen Schiffe, die zuvor in einem anderen Gewässer lagen, gereinigt werden. Dies betrifft im Kanton Luzern insbesondere Schiffe aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland, welche im Vierwaldstättersee einwassern wollen. Für solche Schiffe besteht auf dem Vierwaldstättersee bereits heute eine Vignettenpflicht. Ab dem 1. Mai 2024 erhalten nur noch Schiffe eine Vignette, für welche ein entsprechender Reinigungsbeleg vorgewiesen werden kann. Die Regelung soll dazu beitragen, das Risiko der Verbreitung gebietsfremder Pflanzen, Tiere und anderer Organismen, welche die Gewässer beeinträchtigen, herabzusetzen. Zudem will der Kanton Luzern mit diesem Vorgehen Erfahrungen sammeln, um allenfalls weitere Massnahmen in Absprache mit anderen Kantonen zu prüfen.

Gleichzeitig umfasst die Verordnungsänderung die Zulassung von Segelschiffen und Segelbrettern mit tragflügelähnlichen Vorrichtungen auf dem Sempachersee und dem Luzerner Teil des Hallwilersees. Dabei geht es nicht um die Zulassung neuer Wasserfahrzeuge, sondern um die rechtliche Klarstellung, dass eine technische Weiterentwicklung am Rumpf solcher Schiffe, nicht unter das weiterhin geltende Verbot von Tragflügelbooten fällt. Das Verbot von motorisierten Tragflügelbooten auf dem Sempacher- wie dem Hallwilersee bleibt aufrechterhalten. Diese Regelung wurde für den Hallwilersee mit dem Kanton Aargau abgesprochen.

Für die Kleinschifffahrt auf der Reuss wird der Bereich der bewilligungsfreien Nutzung mit Paddelbooten und dergleichen ab den Sentibrücken in der Stadt Luzern flussabwärts erlaubt (bisher: ab St.-Karli-Brücke).

Weitere Änderungen umfassen vom Bundesrecht ausgelöste Verordnungsänderungen, dies zum einen bei der Verwendung von Flugdrohnen über Gewässern und bei der Starkwindwarnung. Gewässer dürfen für Drohnenflüge nur zurückhaltend und schonend beansprucht werden. Die Verordnung stellt Grundsätze und Verbote auf und verweist auf naturschutz- und luftfahrtrechtliche Einschränkungen. Damit werden Anliegen aus dem Vernehmlassungsverfahren aufgenommen. Auch bleiben Vorführungen mit Drohnen an Veranstaltungen über Gewässern unverändert bewilligungspflichtig.

 

Quelle: Kanton Luzern
Titelbild: Symbolbild © Vector Tradition – shutterstock.com

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