Schweiz: Sicher unterwegs – Tipps für den Transport von Haustieren im Auto

Ob ein Hund oder eine Katze im Auto als Ladung gesichert oder gar angurtet werden muss, oder ob der Transport auf dem Rücksitz zulässig ist, das sind Fragen, die nicht einfach mit Ja oder Nein beantwortet werden können.

Eines vorneweg: Sie entscheiden als Fahrzeuglenkerin oder als Fahrzeuglenker, ob und wie ein Haustier im Fahrgastraum gesichert werden muss.

Dies ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dafür sind die Grösse und das Verhalten eines Tiers während der Fahrt zu berücksichtigen. Unterschieden werden muss, ob der Hund klein ist und beispielsweise ganz ruhig auf dem Rücksitz Platz macht, oder ob er die ganze Fahrt über im Auto umhertollen und dem Fahrer oder der Fahrerin auf den Schoss sitzen möchte und so eine Behinderung darstellen würde.

Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist zu empfehlen, dass im Fahrzeug Einrichtungen wie beispielsweise Hundeboxen, Abtrennungen oder Gurtsysteme installiert werden. Explizit vorgeschrieben sind solche Massnahmen allerdings nicht.

Wie sieht dies das Gesetz aus?

Es gibt keine Vorschrift im Strassenverkehrsrecht, welche ausdrücklich vorschreibt, wie Haustiere in Fahrzeugen gesichert werden sollen. Sie müssen – im Gegensatz von mitfahrenden Personen – nicht angegurtet werden. Trotzdem gibt es rechtliche Aspekte, die den Transport von Haustieren im Fahrzeug regeln. Neben dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist auch das Tierschutzgesetz (TSchG) zu beachten.

Im Strassenverkehrsgesetz gelten Haustiere als «mitgeführte, bewegliche Sache, die als Ladegut mitgeführt werden darf». Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben vor, dass «eine Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann». Gemäss der Rechtsprechung gilt dies nicht nur im normalen Fahrverkehr. Auch bei brüsken Fahr- und Bremsmanövern und bei leichten Unfällen muss die Stabilität der Ladung gewährleistet sein. Ebenso schreibt das Gesetz vor, dass eine Fahrzeuglenkerin oder ein Fahrzeuglenker weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert werden und die mitgeführte Ladung nicht gefährdend sein darf.

Das ungesicherte Mitführen von Haustieren ist somit dann strafbar, wenn die Lenkerin oder der Lenker durch ein mitgeführtes Haustier behindert oder belästigt wird oder wenn ein ungesichertes Tier bei einem Unfall Fahrzeuginsassen gefährdet. Weiter könnte sich jemand einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht haben, wenn ein ungesichertes Tier bei einem Unfall verletzt wurde.

 

Quelle: Kantonspolizei Zürich
Bildquelle: Kantonspolizei Zürich

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